Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Ein Unternehmer muss sich häufig gegen eine Vielzahl von Konkurrenten und Wettbewerbern behaupten. Unter das Wettbewerbsrecht fallen insbesondere geschäftliche Handlungen, die das Verhalten der Wettbewerber untereinander oder im Verhältnis zum Verbraucher beeinflussen.
In der Praxis wird häufig der Markt beobachtet, ob ein Wettbewerber einen Wettbewerbsverstoß begeht, um ihn mit einer kostenpflichtigen Abmahnung in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Ist der Anwendungsbereich des UWG eröffnet, dann erfolgt die Prüfung, ob unzulässige geschäftliche Handlungen bzw. ein Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken vorliegen, grundsätzlich nach der folgenden Prüfungsreihenfolge:
- Liegt ein Tatbestand der „Schwarzen Liste“ von Geschäftspraktiken vor (sog. Per-se-Verbote)? Diese sind in jedem Fall unzulässig (Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG).
- Liegt eines der Beispiele des § 4 oder ein Verstoß gegen §§ 5, 6 UWG vor? Unzulässigkeit, wenn zudem die Voraussetzungen des § 3 UWG vorliegen.
- Ist Ziffer 1. und 2. zu verneinen, dann ist die Generalklausel des § 3 UWG zu prüfen.
Mein Dienstleistungsangebot
- Beratung im Bereich des Rechts des unlauteren Wettbewerbs
- Prüfung von Werbeanzeigen und Werbeaktionen
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus dem UWG wie beispielsweise Beseitigungs-, Unterlassungs-, Gewinnabschöpfungs- und Schadensersatzansprüchen
- Verteidigung gegen Abmahnungen Dritter aus dem UWG
- Prüfung von Abmahnungen gegen Wettbewerber aus dem UWG
- Beantragung von einstweiligen Verfügungen und Durchführung von Klageverfahren
- Ausarbeitung und Hinterlegung von Schutzschriften
Häufig gestellte Fragen
- Wann findet das UWG Anwendung?
- Welche Rechte kann ich gegen einen Wettbewerber geltend machen?
- Welche Verstöße sind unlauter?
- Ist Telefonwerbung zulässig?
- Ist eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers bei einer E-Mail-Werbung ausreichend?
- Muss ich bei Durchführung einer Aktion, z.B. 10% auf alles, jede einzelne Ware mit einem Preis versehen sein?
- Wie kann ich mich gegen Beleidigungen, Rufschädigungen, Verleumdungen von Wettbewerbern insbesondere in sozialen Netzwerken wehren?